SCHIEDSGUTACHTEN

 

Da Gerichtsverfahren oftmals mit erheblichen Kosten für die unterlegene Partei bzw. alle Prozessbeteiligten im Falle eines Vergleiches enden, kann ein Sachverständiger in einem Schiedsgutachterverfahren tätig werden. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung durch beide Parteien im Rahmen eines zwischen den Parteien abzuschließenden Schiedsgutachtervertrages, gemeinsam. In diesem Vertrag kann auch die Kostenfrage für die Erstellung des Gutachtens geregelt werden.

 

Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über einen Sachverhalt ohne Beschreitung des Rechtsweges kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das Schiedsgutachten rechtlich verankert.

 

Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten (Privatgutachten) lediglich darin, dass der Vertrag mit dem öffentlich bestellten Sachverständigen nicht von einer, sondern von beiden Parteien beauftragt wird.

 

Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem Sachverständigen, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten.

 

Ein Verweigern der Anerkenntnis des Gutachtens der Partei, in deren Sinn das Ergebnis nicht liegt, wird ausgeschlossen.

Dies bedarf nat¸rlich eines gewissen Vertrauens in die Arbeit des Sachverständigen, ebnet allerdings auch den Weg zu einer schnellen Einigung und ist somit kostensparend, weil dieses Verfahren ohne die Einschaltung von Gerichten und Anwälten auskommt.

 

Der Sachverständige wird aufgrund eines privaten Auftrages tätig. Auftraggeber sind in der Regel die sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll.

 

Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die Erstattung eines Gutachtens, so ist seine Stellung ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens "im Auftrag der sich streitenden Parteien" erteilt.

 

Der Schiedsgutachter muss immer neutral bleiben. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.

 

Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.

 

Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei im Vorfeld zu vereinbaren.